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BVerwG, 08.09.1986 - 2 B 95.86 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Unterbliebene Entscheidung über hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als Verfahrensmangel - Ablehnung eines Vertagungsantrags als Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1986 - 6 A 773/84
- BVerwG, 08.09.1986 - 2 B 95.86
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 08.09.1986 - 2 B 95.86
In ihren weiteren Ausführungen (S. 4 ff. der Beschwerdeschrift) wendet sich die Beschwerde gegen die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts durch das Berufungsgericht, ohne dabei eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) oder einen anderen Revisionszulassungsgrund zu bezeichnen. - BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77
Prozessrecht - Vereinbarkeit der Unterlassung der Einholung amtlicher Auskünfte …
Auszug aus BVerwG, 08.09.1986 - 2 B 95.86
Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, welche - zur Klärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeigneten - Ausführungen der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch gemacht hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - ; Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - ). - BVerwG, 29.09.1976 - 7 CB 46.76
Verletzung des rechtlichen Gehörs - Darlegungspflicht
Auszug aus BVerwG, 08.09.1986 - 2 B 95.86
Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, welche - zur Klärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeigneten - Ausführungen der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch gemacht hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - ; Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - ).
- BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 08.09.1986 - 2 B 95.86
In ihren weiteren Ausführungen (S. 4 ff. der Beschwerdeschrift) wendet sich die Beschwerde gegen die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts durch das Berufungsgericht, ohne dabei eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) oder einen anderen Revisionszulassungsgrund zu bezeichnen. - BVerwG, 22.11.1979 - 7 B 146.78
Anspruch auf rechtliches Gehör - Anforderungen an Darlegung eines …
Auszug aus BVerwG, 08.09.1986 - 2 B 95.86
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden, macht sie damit einen vermeintlichen Verfahrensmangel geltend, der nach § 120 VwGO auf fristgebundenen Antrag zur Ergänzung des Urteils durch das Berufungsgericht, nicht aber zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschluß vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B 146.78 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 21.02.1964 - VI C 20.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.09.1986 - 2 B 95.86
Soweit sie Verfahrensfehler der Universität geltend macht, ist darauf hinzuweisen, daß derartige Ausführungen nur durch Bezeichnung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision führen könnten, während zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausschließlich Mängel des Verfahrens des Berufungsgerichts in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - und vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 2 B 71.75 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 06.10.1976 - 2 B 71.75
Auszug aus BVerwG, 08.09.1986 - 2 B 95.86
Soweit sie Verfahrensfehler der Universität geltend macht, ist darauf hinzuweisen, daß derartige Ausführungen nur durch Bezeichnung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision führen könnten, während zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausschließlich Mängel des Verfahrens des Berufungsgerichts in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - und vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 2 B 71.75 - mit weiteren Nachweisen).